1. Rechnung für Dachdeckerangebot rechtlich? 2. Bedarfsa
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Weber,
wir haben insgesamt 3 Fragen:
Dachdecker / Hagelschaden
nach einem großen Hagelschaden im Sommer fragten wir bei mehreren Dachdeckern um ein Angebot an. Einer davon kam unangemeldet vorbei, schaute sich das Gebäude an und verlangte die Original-Bauunterlagen, da er ohne diese kein Angebot unterbreiten könne. Widerwillig gab ich ihm diese mit, nachdem er mir hoch und heilig versprochen hatte, sie wieder zurück zu geben.
Das Angebot erhielten wir schnell, allerdings war es lt. Versicherung viel zu hoch, somit erhielt der Handwerker den Auftrag nicht. Daraufhin stellte er uns eine Rechnung über 350,-- EUR für das Angebot. DAs war so wie abgemacht. Wir teilten ihm mit, dass dies nicht rechtlich sei und er nun die Originalunterlagen wieder zurücksenden solle.
Unsere Fragen hierzu lauten: Ist eine Rechnungstellung für ein Angebot rechtlich, nachdem hierzu nichts abgemacht war?
Die Originalunterlagen hat er nun seit 3 Monaten und rückt sie nicht raus. Wie können wir hier vorgehen?
Das andere Thema betrifft ein weiteres Haus, welches wir verkaufen wollen und für das wir einen Bedarfsausweis benötigen. Im Internet gibt es diverse Anbieter, die einen solchen angeblich ausstellen können, nachdem sie die hierfür notwendigen Daten, Berechnungen etc. erhalten haben. Sind solche Bedarfsausweise gültig oder muss für einen gültigen Bedarfsausweis der Dienstleister zwangsweise die Immobilie besichtigt haben?
Freundliche Grüße
U Früh
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der Handwerker darf Ihnen für die Erstellung des Angebotes keine Rechnung stellen. Er hat nur dann einen Anspruch auf Bezahlung des Angebotes, wenn Sie dies vorher mit ihm unmißverständlich und klar vereinbart haben. Diese Vereinbarung muß er beweisen. Ich empfehle daher, NICHT zu bezahlen und den Handwerker auf die fehlende Vereinbarung hinzuweisen.
Bezüglich der Unterlagen sollten Sie dem Handwerker eine Frist (14 Tage) für die Rückgabe der Unterlagen setzen. Anschließend sollten Sie einen Anwalt mit der gerichtlichen Rückforderung beauftragen.
Diese Online-Bedarfsausweise sind durchaus gültig, sofern sie alle Daten, Berechnungen etc. berücksichtigen. Eine persönliche Besichtigung ist nicht notwendig.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
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